Tarifgemeinschaft deutscher Länder
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Arbeitgeberverband der Länder

Wissenschaft

 
bullet Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (Wissenschaft) vom 12. Oktober 2006 im Wortlaut 
Der TV-L-Wissenschaft ist kein eigenständiger Tarifvertrag.  Es handelt sich vielmehr um eine konsolidierte Fassung für die Wissenschaft, bei der § 40 TV-L nach dem Baukastenprinzip in die §§ 1 bis 39 TV-L eingearbeitet ist.

bullet Niederschriftserklärungen

 

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